Insoweit die behandelnde Ärztin Dr. E___ im Bericht vom 16. November 2017 (act. 2/3) auf eine aktuelle Verschlechterung des psychischen Zustandes hinweist, steht es der Beschwerdeführerin selbstverständlich frei, sich gegebenenfalls erneut bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug anzumelden, sollte sich ihr Gesundheitszustand inzwischen dauerhaft verschlechtert haben. 3. Kosten und Entschädigung