2.6 Zusammengefasst ist die Beschwerde aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Beschwerde auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen hat (vgl. dazu BGE 132 V 215, E. 3.1.1) und allfällige gesundheitliche Verschlechterungen nach Verfügungserlass im Rahmen einer Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2018 vom 21. Februar 2019, E. 1.2). Insoweit die behandelnde Ärztin Dr. E__