insbesondere sollte auch das Pensum klar definiert und festgelegt sein, so dass die Beschwerdeführerin nicht mit Doppelschichten (wie dies angestammt in der Produktion noch der Fall gewesen war) konfrontiert sei. Aus orthopädischer Sicht ergeben sich zudem gewisse Einschränkungen für Tätigkeiten mit vermehrtem Stehen und Gehen, wobei gemäss den Gutachter körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit vermehrtem Sitzen und bloss gelegentlichem Gehen und Stehen ohne ständigem Bücken weiterhin zu 100% möglich seien.