114, S. 13 oben) nämlich überwiegend sachbetonte, regelmässige, gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit. Sehr unregelmässige Arbeitszeiten sowie Nachtschichten sollten vermieden werden, ebenso wie Tätigkeiten, die eine gute Konfliktund Abgrenzungsfähigkeit erforderten; insbesondere sollte auch das Pensum klar definiert und festgelegt sein, so dass die Beschwerdeführerin nicht mit Doppelschichten (wie dies angestammt in der Produktion noch der Fall gewesen war) konfrontiert sei.