bidisziplinären Konsens erfolgte gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt hat. 2.4 Aus dem Einkommensvergleich zwischen dem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 51‘719.-- und dem Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 36‘120.-- resultiert eine Erwerbseinbusse im Betrag von Fr. 15‘599.--, was rechnerisch zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 30.16% führt. 2.5 Insoweit die Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens die zusätzliche Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20% verlangt, kann dem nicht gefolgt werden: