Die Gutachter berücksichtigten die konkret von der Beschwerdeführerin beklagten Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden bei der Konkretisierung der Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit. Im SMAB-Gutachten sind sowohl der psychiatrische Befund als auch der Schweregrad der Symptomatik und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen schlüssig dargelegt, was auch seitens des RAD so bestätigt wurde (IV-act. 115 und 129, ferner act.