Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht ist es nicht zwingend, dass die Gutachter mit der behandelnden Psychiaterin Kontakt aufnehmen, solange sie mit nachvollziehbarer Begründung zu anderen Schlüssen gelangen als diese. Letztlich kommt es invalidenversicherungsrechtlich auch nicht primär auf die Diagnose, sondern vielmehr darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018, E. 4.2).