c. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ansicht, wonach sie lediglich noch zu 50% als arbeitsfähig zu betrachten sei, insbesondere auf den Bericht von Dr. E___ vom 16. November 2017 (act. 2/3). Die Gutachter setzten sich allerdings mit den in den Akten liegenden Berichten der behandelnden Ärzte (wozu der neue Bericht von Dr. E___ vom 16. November 2017 nicht gehörte, da dieser erst im Anschluss an das Gutachten erstellt wurde) ausführlich auseinander (vgl. IV-act. 114, S. 33 ff.)