Seite 8 aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018, E. 8.1, m.w.H.), was auch mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zusammenhängen mag. Es geht daher nicht an, das Gutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, nur weil die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018, E. 6.2, m.w.H.).