Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls kein Vollzeitpensum mehr zu erfüllen vermag. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung des Invalideneinkommens davon aus, die Beschwerdeführerin könnte im Gesundheitsfall noch zu 70% erwerbstätig sein und damit ein Einkommen von Fr. 36‘120.-- (70% von Fr. 51‘600.- -) jährlich erzielen, während die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, es sei maximal von einem hypothetischen Einkommen im Betrag von Fr. 25‘800.--, entsprechend einem 50%-Pensum, auszugehen. Wie es sich damit verhält, wird nachfolgend vertieft geprüft.