Beide Parteien stellen zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das von der Beschwerdeführerin gemäss AHV-Auszug tatsächlich erzielte Jahreseinkommen 2011 ab, was unter den gegebenen Umständen richtig ist. Gemäss Auszug aus dem individuellen AHV-Konto (IV-act. 9, S. 1) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 insgesamt ein Einkommen im Betrag von Fr. 50‘348.--.