Zwischen den Parteien umstritten ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Während die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung einen klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von insgesamt 28% zuerkannt hat, geht die Beschwerdeführerin von einem deutlich höheren Invaliditätsgrad von 60.3% aus.