18), abgeschlossen werden. Am 23. April 2019 wurde die Sache daraufhin in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Auf entsprechendes Begehren beider Parteien hin wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet. G. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles