Am 7. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin innert mehrmals erstreckter Frist eine Replik ein (act. 13), woraufhin die Vorinstanz am 27. September 2018 duplizierte (IV-act. 15). Nachdem mit Verfügung vom 21. November 2018 der B___ AG als potentiell am Verfahren Mitinteressierter ebenfalls noch die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt wurde, konnte der Schriftenwechsel nach deren Mitteilung, wonach auf eine Stellungnahme verzichtet werde (act. 18), abgeschlossen werden.