E. Nachdem der RAD das SMAB-Gutachten als plausibel erachtet und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stabil eingestuft hatte (IV-act. 115), teilte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 19. September 2017 mit, dass bei einem IV-Grad von 28% kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 120). Dagegen liess die Beschwerdeführerin Seite 3 durch ihren Rechtsvertreter Einwand erheben (IV-act. 128). Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer leistungsabweisenden Verfügung fest (IV-act. 130).