Vor ihrer Krankschreibung war die Beschwerdeführerin in der Produktion der C___ AG tätig gewesen, nebst einer Tätigkeit bei der D___ AG als Reinigungsangestellte im Stundenlohn (IV-act. 21). Beide Arbeitsverhältnisse wurden per Ende Juli bzw. Ende November 2012 aufgelöst, woraufhin sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse anmeldete und dort als zu 50% vermittlungsfähig galt (IV-act. 25).