Seite 15 Seite 16 6. 6.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Der obsiegenden Militärversicherung ist keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 126 V 143 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2007 vom 11. Juni 2008 E. 7.2). Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.