Seite 14 Gesundheitsschaden geschuldet. Ferner haben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Dr. med. G___ noch der Militärpsychiater Dr. med. H___ zur Adäquanz des Kausalzusammenhangs geäussert, zumal ihnen diesbezüglich auch keine Beurteilung oblag beziehungsweise zustand (vgl. E. 2.3). Schliesslich ist durch die Akten nicht belegt,