act. 13/2). Dass die Militärversicherung dem Beschwerdeführer bis zu der die Haftung ablehnenden Verfügung vom 8. April 2016 weiterhin eine Rente ausrichtete, ist auch kein Indiz für eine faktisch, formfrei, unbefristete Rente, sondern der der Militärversicherung obliegenden Beweislast für den Nachweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung des Swisscoy-Einsatzes am