10.2/133-135). Hierzu war die Militärversicherung – was der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannte – berechtigt beziehungsweise verpflichtet und auch der vom Beschwerdeführer angerufene Vertrauensgrundsatz stand diesem Vorgehen nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 4.2, E. 4.3.1 und E. 4.3.2; act.