Gemäss Rechtsprechung steht fest und ist im Übrigen zwischen den Parteien auch unbestritten, dass die Beweislast für den Nachweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung des Swisscoy-Einsatzes am Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers der Militärversicherung oblag (act. 13/2 und act. 18/2; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 4.2 und E. 4.3.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Militärversicherung ihm keine unbefristete Rente zugesprochen.