5.2 Zu prüfen ist die Leistungspflicht der Militärversicherung für die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung und die damit zusammenhängenden aktuellen psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2017 vom 5. Juli 2018 E. 6.1). Gemäss Rechtsprechung steht fest und ist im Übrigen zwischen den Parteien auch unbestritten, dass die Beweislast für den Nachweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung des Swisscoy-Einsatzes am Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers der Militärversicherung oblag (act. 13/2 und act.