10.3/9 und act. 10.3/10). Somit wurden noch während des durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag geregelten Swisscoy-Einsatzes von einem zivilen Facharzt psychische Beschwerden, welche von ihm in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz gestellt wurden, festgestellt und als behandlungsbedürftig eingeschätzt (act. 10.3/8 und act. 10.3/9). Dass lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werden konnte und eine präzise Diagnose erst später resultierte, ist nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 5 MVG ohne Belang (vgl. E. 2.3).