Es sei aus gutachterlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es durch die Ereignisse während des Einsatzes bei der Swisscoy zu einer markanten psychischen Verschlechterung gekommen sei. Es sei eine erhebliche Destabilisierung durch den Militäreinsatz eingetreten (act. 10.2/150-80/88). Aufgrund der Erheblichkeit der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, mitunter auch der enormen Destabilisierung durch die traumatisierend erlebten Ereignisse während des Militäreinsatzes bei der Swisscoy, sei es aus heutiger Sicht fraglich, inwieweit eine Besserung dieser Störung zukünftig möglich sein werde.