3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine psychischen Beschwerden stünden sowohl in einem natürlichen als auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Swisscoy-Einsatz im Kosovo. Daher sei die Militärversicherung leistungspflichtig dafür. 4. In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden – von den Parteien unbestrittenen – Angaben entnehmen.