Dabei wird dem Versicherer die Beweislast zugewiesen für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheitsschaden zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 4.3.2; CHRISTOF STEGER-BRUHIN, a.a.O., S. 276ff.). 3. 3.1 Die Militärversicherung begründete ihre Verweigerung von Leistungen ab dem 1. November 2013 damit, dass der Swisscoy-Einsatz im Kosovo als Teilursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges für den aktuellen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers betrachtet werden könne, der adäquate Kausalzusammenhang jedoch zu verneinen sei.