2.5 Eine einmal anerkannte Leistungspflicht bedeutet nicht, dass es der Militärversicherung verwehrt ist, in einem späteren Zeitpunkt neue Abklärungen hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zu tätigen. Dauert eine gesundheitliche Beeinträchtigung an, ist der Versicherer berechtigt und letztlich sogar verpflichtet, die allenfalls weiterbestehende ursächliche Bedeutung des Unfalls zu klären. Dabei wird dem Versicherer die Beweislast zugewiesen für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheitsschaden zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 4.3.2;