Konnte der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Adäquanzbeurteilung zu fragen, ob die dienstlichen Einwirkungen überhaupt generell geeignet waren, die festgestellte Gesundheitsschädigung zu bewirken. Gegebenenfalls ist die adäquate Verursachung trotz eines nicht sicher ausschliessbaren natürlichen Kausalzusammenhanges zu verneinen (CHRISTOF STEGER-BRUHIN, a.a.O., S. 98).