Der Sicherheitsbeweis betrifft nur die Frage der natürlichen, nicht aber die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges, welche keinem spezifischen Beweisgrad unterliegt. Der Richter muss somit das „Sicherheitsbeweis-Ergebnis“ im Punkt „natürlicher Kausalzusammenhang“ anhand des Normzwecks wertend auf die Adäquanz überprüfen. Dabei stellt sich für den Richter im Rahmen der Fälle von Art. 5 MVG im Sicherheitsbeweis die Frage, ob eine nicht sicher ausschliessbare oder nur entfernt mögliche ungünstige Einwirkung während des Dienstes geeignet ist, die eingetretene Gesundheitsschädigung hervorzurufen (CHRISTOF STEGER-BRUHIN, a.a.O., S. 97f.)