JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 27 zu Art. 5-7 MVG). Die Leistungspflicht der Militärversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 28 zu Art. 5-7 MVG).