Die Beurteilung der Haftungsfrage ist primär juristischer Natur und obliegt den rechtsanwendenden Behörden. Verwaltung und Gericht sind mangels eigener Fachkenntnisse jedoch auf die Mitwirkung der Ärzte angewiesen. Aufgabe der Ärzte ist es, die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Grundlagen anzugeben und im Rahmen der unterbreiteten Fragen zur medizinischen Einschätzung bestimmter Tatsachen Stellung zu nehmen (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG), 2000, N. 44 zu Art. 5-7 MVG). Bei der Kausalitätsbeurteilung hat sich der Arzt auf Angaben zum natürlichen Kausalzusammenhang zu beschränken.