Gegenstand und Ausgangspunkt der Haftungsprüfung ist das aktuell und konkret geltend gemachte, behandlungsbedürftige Leiden, für das um Deckung der Militärversicherung nachgesucht wird. Massgebend ist der pathologische Zustand, der eine Behandlung notwendig macht oder eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt und somit zu einem Versicherungsfall führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2017 vom 5. Juli 2018 E. 6.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 111 V 370 E. 1b).