Vorfrageweise zu prüfen ist, welcher Haftungsgrundsatz – Art. 5 oder Art. 6 MVG – zur Anwendung kommt. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung getreten, gemeldet oder sonstwie festgestellt oder ob sie erst nach Beendigung des Dienstes durch einen Arzt