Ablehnung weiterer Leistungen wie unter anderem einer Invalidenrente einher. Insofern ist auf die Beschwerde als Ganzes einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer lässt rügen, das Dispositiv des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2018 sei insofern unklar, als der Zeitpunkt des Wegfalls der Haftung nicht ersichtlich sei. Im Einspracheentscheid wird die Leistungspflicht und damit die Haftung ab 1. November 2013 abgelehnt (act. 2.2). Der Einspracheentscheid beziehungsweise dessen Dispositiv ist somit klar und die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.