Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 wies die Militärversicherung die Einsprache ab und lehnte die Leistungspflicht für die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und den damit zusammenhängenden psychischen Beeinträchtigungen ab 1. November 2013 ab (act. 2.2). Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildete entgegen der Ansicht der Militärversicherung nicht einzig die Haftung, sondern mit der Verneinung der Leistungspflicht ging implizit auch – wie in der Verfügung vom 8. April 2016 ausformuliert und vom Beschwerdeführer angefochten – die