10.2/161). Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 wies die Militärversicherung die Einsprache ab und lehnte die Leistungspflicht für die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und den damit zusammenhängenden psychischen Beeinträchtigungen ab 1. November 2013 ab (act. 2.2).