In der Verfügung der Militärversicherung vom 8. April 2016 wurde eine Haftung für die beschriebenen psychischen Krankheitsbilder abgelehnt und festgehalten, dass weitere Leistungen wie die Übernahme von Heilkosten, Taggeld oder Invalidenrenten entfallen (act. 10.2/159). In der dagegen erhobenen Einsprache beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einer Haftung von mindestens 50% (act. 10.2/161).