Vorliegend erscheint auch die örtliche Zuständigkeit als gegeben, da der Beschwerdeführer, welcher gemäss seinem Rechtsvertreter ohne festen Wohnsitz in einem Wohnmobil lebe und sich häufig in Deutschland aufhalte, den – soweit ersichtlich – letzten schweizerischen Wohnsitz in Herisau hatte (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 33 zu Art. 58 ATSG; vgl. auch Art. 105 MVG).