1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen zwecks Einholung eines pneumologischen Verlaufsberichts des Kantonsspitals St. Gallen sowie zur anschliessenden Beurteilung durch den RAD und zur Neuverfügung durch die IV-Stelle. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 4'032.30 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.