Dazu sind die pauschalen Barauslagen von 4% in Höhe von Fr. 144.-- zu rechnen. Auf der Summe dieser Beträge von Fr. 3'744.-- ist noch die Mehrwertsteuer von 7.7% zu veranschlagen, sodass dem Beschwerdeführer zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'032.30 zuzusprechen ist. Insofern ist der im Dispositiv erwähnte Wert von Fr. 4'000.-- zu rektifizieren. Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: