5.2 RA AA___ reichte am 25. Juli 2018 eine Kostennote über Fr. 5'930.80 ein, wobei sie einen zeitlichen Aufwand von 21.18 Stunden à Fr. 250.--, mithin ein Honorar von Fr. 5'295.-- geltend machte. Vor Obergericht wird das Honorar in Verwaltungssachen indessen pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [bGS 145.53]), wobei die Bandbreite nach Art. 16 Abs. 1 AT von Fr. 1'000.-- bis zu Fr. 10'000.-- reicht und sich die Bemessung innerhalb dessen nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten richtet (Art. 17 AT). Innerhalb der erwähnten Bandbreite bestehen folgende