Wenngleich der RAD sie in der Folge als nicht relevant beurteilte, so stellt sich dem Obergericht dennoch die fachärztlich zu beantwortende Frage, ob und wenn ja welche Auswirkungen die erwähnten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Die Sache ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur zusätzlichen Abklärung an die IV-Stelle zurückweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2). Nach Vorliegen der zusätzlichen Berichte kann die Verwaltung noch die SMAB AG anfragen, ob die weiteren Berichte an der bisherigen Einschätzung etwas ändern.