Jedenfalls war zum Zeitpunkt, als die IV-Stelle ein orthopädisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab, dieses bidisziplinäre Vorgehen ohne weiteres vertretbar. Nach dessen Erstellung hat das KSSG aber noch über ein COPD Gold 2B und ein obstruktives Schlafapnoesyndrom berichtet. Diese beiden Diagnosen konnten deshalb im SMAB-Gutachten nicht besprochen werden. Wenngleich der RAD sie in der Folge als nicht relevant beurteilte, so stellt sich dem Obergericht dennoch die fachärztlich zu beantwortende Frage, ob und wenn ja welche Auswirkungen die erwähnten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.