Hinsichtlich der Fettleibigkeit und dem Rauchen ist der Versicherte mit der IV-Stelle auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Es ist deshalb an ihm, an diesen die gesundheitliche Situation beeinflussenden Risikofaktoren eigenverantwortlich zu arbeiten. Dass deshalb auch noch eine eigentliche internistische Abklärung notwendig sein sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls war zum Zeitpunkt, als die IV-Stelle ein orthopädisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab, dieses bidisziplinäre Vorgehen ohne weiteres vertretbar.