Seite 7 4.2 Was zunächst den Vorhalt des Beschwerdeführers, die psychiatrische Akten im SMAB- Gutachten seien unvollständig, anbelangt, so trifft dies nur auf den Bericht des KSSG vom 8. Januar 2017 zu, wobei dieser aber im Widerspruch etwa zum Bericht des Schmerzzentrums am KSSG vom 24. November 2016 - dieser Bericht wird bei den Vorakten im SMAB-Gutachten in Ziff. 72 wiedergegeben - steht, wonach sich der Versicherte psychologisch gut aufgestellt fühle und wegen verschiedenen Nebenwirkungen der Medikamente momentan auf weitere Therapieversuche verzichten wolle.