Ausserdem habe es die IV-Stelle trotz Kenntnis des Umstands, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung gestanden habe, unterlassen, den Bericht über die psychologische Erstabklärung am KSSG einzuholen. Dem SMAB- Gutachten hätten somit nicht die vollständigen Akten vorgelegen, weshalb auch keine Auseinandersetzung mit der Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode habe stattfinden können. Vor diesem Hintergrund sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.