Vielmehr wäre angesichts seines starken Übergewichts, der dokumentierten Schlafstörung und der Schlaf-Apnoe ein zufallsbasiertes - die IV-Stelle habe eine ihr genehme Gutachterstelle einfach ernannt - polydisziplinäres Gutachten einzuholen gewesen, wobei wegen der massiven Fettleibigkeit insbesondere auch eine internistische Abklärung erforderlich sei. Ausserdem habe es die IV-Stelle trotz Kenntnis des Umstands, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung gestanden habe, unterlassen, den Bericht über die psychologische Erstabklärung am KSSG einzuholen.