In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass vorliegend zur Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs nicht allein auf eine bidisziplinäre Begutachtung abgestellt werden dürfe. Vielmehr wäre angesichts seines starken Übergewichts, der dokumentierten Schlafstörung und der Schlaf-Apnoe ein zufallsbasiertes - die IV-Stelle habe eine ihr genehme Gutachterstelle einfach ernannt - polydisziplinäres Gutachten einzuholen gewesen, wobei wegen der massiven Fettleibigkeit insbesondere auch eine internistische Abklärung erforderlich sei.