Dem hielt die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort entgegen, das SMAB-Gutachten sei eindeutig. Dass Dr. B___ als Hausarzt zu einer anderen Einschätzung gelange, sei nicht weiter erstaunlich, doch komme der gutachterlichen Beurteilung höhere Beweiskraft zu. Unbestrittenermassen bedeuteten das nicht nach Wunsch verlaufende IV-Verfahren und die finanziellen Schwierigkeiten für den Versicherten eine psychische Belastung. Dessen Reaktion darauf sei jedoch normal und nicht als krankheitswertige komorbide Depressionserkrankung zu werten, welche Meinung auch der RAD mit Aktennotiz vom 17. Januar 2018 vertreten habe.