4. Dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur nachträglichen, ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt